Die Seite, die keiner liest – und die dich 5.000 Euro kosten kann
Das Impressum ist die unscheinbarste Seite in jedem Buch. Für Selfpublisher ist sie zugleich die gefährlichste. Was drinstehen muss, steht in 16 verschiedenen Gesetzen – und in den meisten kursierenden Mustervorlagen steht das Falsche.
Es gibt eine Passage, die sich seit Jahren durch die Selfpublishing-Szene fortpflanzt wie ein Kettenbrief. Sie lautet: Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV. Sie steht in Mustervorlagen, in Blogartikeln, in Facebook-Gruppen und inzwischen in vermutlich zehntausenden selbstverlegten Büchern.
Sie ist falsch.
Der Medienstaatsvertrag regelt journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien – also Websites, Blogs, Newsportale. Ein Buch ist kein Telemedium. Ein Buch ist ein Druckwerk, und Druckwerke fallen in Deutschland unter das Presserecht der Länder. Die Vorlage, die halb Selfpublishing-Deutschland benutzt, stammt aus einem Website-Impressum.
Praktisch harmlos? Vermutlich. Eine falsche Rechtsgrundlage im Impressum wird (hoffentlich) kaum jemand abmahnen, solange die geforderten Angaben vorhanden sind. Aber die Fehlzitierung ist ein Symptom: Die meisten Selfpublisher wissen nicht, welchem Gesetz sie eigentlich unterliegen. Und das wird dort teuer, wo die Vorlagen nicht nur die falsche Norm nennen, sondern echte Pflichtangaben weglassen.
Sechzehn Gesetze, ein Buch
Wer in Deutschland ein Buch selbst herausgibt, ist rechtlich Verleger. Diese Rolle bringt die Impressumspflicht mit – geregelt in den Landespressegesetzen, und die sind eben nicht bundeseinheitlich.
Der gemeinsame Kern ist überall gleich: Name und ladungsfähige Anschrift des Verlegers, beim Selbstverlag also des Verfassers oder Herausgebers. Dazu in den meisten Bundesländern Name und Anschrift der Druckerei. So formuliert es exemplarisch § 8 des baden-württembergischen Landesmediengesetzes, so ähnlich Art. 7 des Bayerischen Pressegesetzes.
Und dann fängt das Kleingedruckte an. In Berlin genügt der Ort statt der vollständigen Anschrift. Hessen und Rheinland-Pfalz verlangen bei eingetragenen Verlagen zusätzlich Namen und Anschrift der Vertretungsberechtigten. Thüringen will die Eigentumsverhältnisse des Verlags wissen. Hamburg fordert in § 9 des Pressegesetzes ausdrücklich die Nennung des Verfassers beim Selbstverlag.
Wer sein Impressum aus einer Vorlage baut, ohne einmal ins Gesetz seines eigenen Bundeslandes zu schauen, arbeitet mit einem Schätzwert.
Der Verstoß ist übrigens keine Kleinigkeit: Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit. In den meisten Ländern drohen bis zu 5.000 Euro Bußgeld, in Brandenburg bis zu 25.000, in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen bis zu 50.000 Euro. Dass diese Summen selten ausgeschöpft werden, ändert nichts an der Rechtslage.
Das Pseudonym-Missverständnis
Hier kommt der zweite große Irrtum. Das gängige Vorgehen lautet: „Wenn du deine Privatadresse nicht im Buch haben willst, nimm einen Impressumservice und veröffentliche unter Pseudonym."
Der erste Teil stimmt. Der zweite nicht ohne Weiteres.
Impressumdienste stellen eine ladungsfähige c/o-Adresse bereit – eine Anschrift, an der Post und gerichtliche Zustellungen tatsächlich ankommen. Das ist legal, etabliert und für Autorinnen zu kontroversen Themen ein echter Schutz. Ein Postfach erfüllt diese Anforderung ausdrücklich nicht.
Aber die Landespressegesetze verlangen eben nicht nur eine Adresse, sondern den Namen des Verfassers. Und damit ist die reine Pseudonym-Veröffentlichung ohne Klarnamen im Impressum in den meisten Bundesländern rechtlich angreifbar. Die anerkannten Auswege sind eng: ein im Personalausweis eingetragenes Künstlerpseudonym – dafür muss man unter dem Namen überregional bekannt sein – oder ein Zustellungsbevollmächtigter, dessen Konstruktion in der Literatur nicht unumstritten ist.
Manche Impressumdienste werben trotzdem damit, den Klarnamen ersetzen zu können. Wer sich darauf verlässt, sollte sich das schriftlich geben lassen – und im Zweifel anwaltlich prüfen.
Was seit Dezember 2024 dazugekommen ist
Fast alle kursierenden Vorlagen stammen aus der Zeit davor. Deshalb fehlt in ihnen ein Punkt, der inzwischen echte Pflicht ist: die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR).
Seit dem 13. Dezember 2024 muss auf jedem physischen Produkt, das in der EU in Verkehr gebracht wird, der Hersteller mit Name, Postanschrift und einer direkten elektronischen Kontaktadresse genannt sein. Ein Buch ist ein solches Produkt. Der Selfpublisher ist sein Hersteller. Die Verlagshomepage als URL genügt ausdrücklich nicht – es braucht eine E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular, über das Verbraucher Beschwerden und Sicherheitsprobleme melden können.
Print-on-Demand verschiebt die Rollen: Wer über BoD oder Tolino Media veröffentlicht, hat es unter Umständen mit dem Dienstleister als Hersteller zu tun und übernimmt dessen Angaben. Bei Amazon KDP bleibt der Autor Hersteller. Ein Blick in die FAQ des eigenen Anbieters lohnt sich mehr als jede Vorlage.
Für reine E-Books gilt die GPSR nach herrschender Auffassung nicht – sie werden als Dienstleistung eingestuft, nicht als Produkt. Die Impressumspflicht aus dem Presserecht greift dort trotzdem.
Freiwillig, aber sinnvoll
Interessanterweise sind viele der Bausteine, die in jedem Standardimpressum stehen, gesetzlich gar nicht vorgeschrieben:
Der Copyright-Vermerk mit © und Jahreszahl hat in Deutschland keine konstitutive Wirkung. Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werks, nicht mit dem Vermerk. Der lange Satz über Vervielfältigungen, Mikroverfilmungen und elektronische Systeme ist reine Konvention – er schadet nicht, er nützt aber auch juristisch wenig.
Die bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek ist ein Höflichkeitshinweis. Was Pflicht ist, ist etwas anderes: die Ablieferung der Pflichtexemplare an die DNB. E-Books werden per Upload gemeldet, gedruckte Bücher ab einer Auflage von 25 Exemplaren abgeliefert.
Die ISBN ist keine gesetzliche Pflicht. Ohne sie kommt man allerdings kaum in Buchhandel und Bibliotheken – und die GPSR verlangt, dass ein Produkt eindeutig identifizierbar ist, wofür sich die ISBN anbietet.
Der Bildnachweis ist ebenfalls keine presserechtliche Pflichtangabe. Aber Bildrechtsverletzungen sind der wahrscheinlichste Grund, aus dem ein Selfpublisher tatsächlich Post von einem Anwalt bekommt. Jede Coverquelle, jedes Innenfoto, jede Lizenz gehört sauber dokumentiert – im Impressum oder in einem separaten Nachweis.
Die KI-Frage: weniger dramatisch, als alle behaupten
Am 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung anwendbar. Seitdem geistert durch Autorenforen die Behauptung, ab dann müsse jedes KI-gestützte Buch eine Kennzeichnung ins Impressum drucken.
So einfach ist es nicht.
Artikel 50 enthält vier verschiedene Pflichten. Für Buchautoren relevant sind im Kern zwei. Die erste betrifft KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein Roman fällt darunter nicht. Ein Sachbuch zu Politik, Gesundheit oder Zeitgeschehen kann darunter fallen. Entscheidend ist aber die Ausnahme: Wer den Text vor Veröffentlichung inhaltlich prüft – auf Richtigkeit, Plausibilität, Quellen – und als klar identifizierbare Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt, muss nicht kennzeichnen. Reines Drüberlesen und Rechtschreibkorrektur genügen dafür laut dem Leitlinienentwurf der EU-Kommission ausdrücklich nicht.
Die zweite relevante Pflicht betrifft Deepfakes – und der Begriff ist im AI Act weiter gefasst, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Erfasst sind realistisch wirkende Darstellungen von Personen, Orten oder Ereignissen, die jemand für echt halten könnte. Ein KI-generiertes Cover mit einem fotorealistischen Gesicht ist damit potenziell kennzeichnungspflichtig. Ein stilisiertes, offensichtlich illustratives Cover nicht. Für künstlerische und fiktionale Werke sieht die Verordnung eine Erleichterung vor: Die Offenlegung muss so erfolgen, dass sie die Darstellung des Werks nicht beeinträchtigt – ein Vermerk im Impressum genügt.
Unabhängig davon: Amazon KDP verlangt beim Upload eine Offenlegung KI-generierter Inhalte gegenüber Amazon. Das ist kein Impressumsvermerk, sondern eine Angabe im Verlagskonto – eine vertragliche Pflicht, keine gesetzliche.
Bleibt die Frage, ob man freiwillig kennzeichnet. Viele tun es, und die Gründe sind gut: Transparenz schafft Leservertrauen, und die Auslegungspraxis der Aufsichtsbehörden ist ab August 2026 noch offen. Wer kennzeichnet, sollte sich für eine ehrliche Abstufung entscheiden:
Minimale Nutzung – KI als Recherche- und Korrekturwerkzeug: „Dieses Werk wurde vom Autor eigenständig verfasst. Generative KI-Systeme wurden ausschließlich punktuell zur Recherche und formalen Textoptimierung genutzt."
Moderate Nutzung – KI liefert Rohentwürfe, der Autor überarbeitet substanziell: „Bei der Ausarbeitung kamen generative KI-Systeme zur Erstellung von Rohentwürfen zum Einsatz. Sämtliche Inhalte wurden vom Autor geprüft, maßgeblich überarbeitet und in die endgültige Fassung gebracht."
Intensive Nutzung – Co-Kreation, der Autor kuratiert und verantwortet: „Dieses Werk entstand in Co-Kreation mit generativen KI-Systemen. Wesentliche Textabschnitte wurden KI-basiert erzeugt, vom Autor kuratiert, auf sachliche Richtigkeit geprüft und redaktionell finalisiert."
Bildmaterial – separat auszuweisen: „Das Cover wurde mithilfe generativer KI-Bildprogramme erstellt und nachbearbeitet."
Wer hier übertreibt oder untertreibt, riskiert im ersten Fall unnötige Angriffsfläche, im zweiten den Vorwurf der Irreführung. Der ehrliche Satz ist der sicherste.
Ein Musterimpressum – mit dem richtigen Paragrafen
Impressum
© 2026 [Name]
Alle Rechte vorbehalten.
Verlag und Herausgeber (Selbstverlag):
[Vollständiger Name]
[Ladungsfähige Anschrift – eigene oder Impressumservice]
E-Mail: [direkte Kontaktadresse]
[ggf. Webseite]
Herstellerangaben nach Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR):
[Name, Anschrift, E-Mail wie oben]
Druck: [Name und Anschrift der Druckerei]
[Bei Amazon KDP: Gedruckt durch Amazon Fulfillment.
Der exakte Druckort ist auf der letzten Seite angegeben.]
Einsatz von KI: [Passende Formulierung, falls einschlägig]
Bildnachweis Umschlag: [Quelle]
Bildnachweis Innenteil: [Quellen bzw. Verweis auf Einzelnachweise]
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
ISBN [Nummer]
1. Auflage 2026
Beachte: Die Rechtsgrundlage ist das Landespressegesetz deines Bundeslandes – nicht der Medienstaatsvertrag. Wenn du die Norm zitieren willst, zitiere die richtige. Wenn du unsicher bist, zitiere gar keine: Vorgeschrieben sind die Angaben, nicht der Paragrafenverweis. Der kostenfreie Impressumsgenerator von Bukido kann helfen ein Impressum schnell und unkompliziert zu erstellen. Bei unserer Suche durchs Web sind wir aber auch auf viele Impressumsgeneratoren gegstoßen, die entweder falsch waren oder gar nicht für Bücher sondern für Webseiten gedacht sind. Das ist ein Unterschied.
Fünf Fragen vor dem Upload
- Habe ich in das Landespressegesetz meines Bundeslandes geschaut – nicht in eine Vorlage aus Bayern, während ich in Thüringen wohne?
- Steht mein Klarname im Impressum, oder verlasse ich mich auf eine Pseudonym-Konstruktion, die ich mir nicht schriftlich habe bestätigen lassen?
- Ist eine direkte E-Mail-Adresse angegeben – nicht nur eine Website-URL?
- Ist der Drucker genannt, sofern mein Bundesland das verlangt?
- Habe ich für jedes einzelne Bild einen Nachweis, den ich im Streitfall vorlegen könnte?
Dieser Artikel gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Auslegung von Artikel 50 der EU-KI-Verordnung ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht durch Aufsichtspraxis oder Rechtsprechung gefestigt. Bei kommerziell relevanten Titeln lohnt die Prüfung durch eine auf Presse- und Urheberrecht spezialisierte Kanzlei. Dies gilt auch bei kostenfreien Impressumsgeneratoren wir auf Bukido.
Fazit: Ein Impressum ist keine Formalie am Buchende. Es ist der Punkt, an dem sichtbar wird, ob jemand sein Buch zu Ende gedacht hat. Die zehn Minuten, die es kostet, den richtigen Paragrafen nachzuschlagen, sind die günstigste Versicherung im ganzen Projekt.
